Vernachlässigte Grabstätten
24. Mai 2023 Aktuelles
Aus gegebenem Anlass wird erneut auf die Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Alpenrod hingewiesen!
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass einige Grabstätten auf unseren Friedhöfen in Alpenrod und Hirtscheid von den Angehörigen nicht gepflegt werden und Unkraut/Wildwuchs auf und um die jeweilige Grabstätte wuchert. Deshalb wird aus gegebenem Anlass erneut auf die Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Alpenrod hingewiesen, die u.a. die nachfolgenden Festsetzungen beinhaltet:
§ 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14, 14a, 15 und 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, sowie bei Urnenwiesengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 21 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
Um entsprechende Beachtung der örtlichen Friedhofssatzung wird gebeten.
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