Straßenreinigungspflicht
25. Oktober 2024 Aktuelles
Wiederholt ist festzustellen, dass leider nicht alle Eigentümer von Grundstücken, sowohl bebauten als auch unbebauten Grundstücken, ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen.
Gerade jetzt in der Herbstzeit ist es besonders wichtig, herab gefallenes Laub von Gehwegen und Straßenflächen zu beseitigen, damit sich die Straßeneinläufe nicht zusetzen und auch die Unfallgefahr durch nasses Laub für Fußgänger gemindert wird.
Ferner erinnere ich nochmals daran, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, entlang ihrer Grundstücke die Bürgersteige, Straßen und Rinnen zu reinigen, insbesondere ist der Grasbewuchs in den Straßenrinnen zu entfernen.
Daher nochmals die Bitte an alle Grundstückseigentümer, ihrer Straßenreinigungspflicht gemäß der örtlichen Satzung nachzukommen.
Vielen Dank!
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