Schneeräumungs- & Streupflicht

14. Dezember 2018 Artikel

Grundstückseigentümer haften für Schäden

Die bevorstehende kalte Jahreszeit, verbunden mit Schnee- und Eisglätte, gibt uns wiederum Anlass, alle Straßenanlieger unserer Gemeinde zur Vermeidung von Schadens- und Unfällen auf ihre Räumungspflicht bei Schneefall und ihre Streupflicht bei Glatteisbildung gem. §§ 8 und 9 unserer Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen hinzuweisen.

Wird durch Schneefall die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so sit der Schnee unverzüglich wegzuräumen, damit eine einwandfreie Benutzung gewährleistet ist. Die Streupflicht erstreckt sich jedoch nicht nur auf Bürgersteige/Gehwege, sondern auch auf Fußgänger-Überwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen.

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5m Breit entlang der Grundstücksgrenze. Im Interesse aller Bürger und insbesondere im eigenen Interesse werden die Reinigungspflichtigen gebeten, ihre Schneeräum- und Streupflicht bei bedarf bzw. bei Neuschnee und Glatteisbildung nachzukommen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen das der Einsatz der gemeindeeigenen Räum- und Streufahrzeuge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und die Grundstückseigentümer durch die unterstützende Räumung nicht von ihrer satzungsgemäßen Räum- und Streupflicht befreit sind.

Auf das zur Verfügung stehende Streugut wird ebenfalls hingewiesen. Besonders an Steilstrecken und gefährlichen Fahrbahnstellen unserer Gemeindestraßen sind (wie in den Jahren zuvor) wieder Streugutbehälter aufgestellt. Bei Bedarf kann dort Streugut entnommen werden.


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