Festsetzung der Hebesätze
27. Januar 2025 Aktuelles

Satzung der Ortsgemeinde Alpenrod über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 16.01.2025
über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 16.01.2025
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Alpenrod in seiner Sitzung am 14.01.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Alpenrod erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Ortsgemeinde Alpenrod setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:
1. Für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 345 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 465 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf — 380 v. H. der Steuermessbeträge.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.
Alpenrod, den 16.01.2025 (S)
Stefan von Minden, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Alpenrod oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hachenburg, den 16.01.2025
Im Auftrag
Schäfer
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